(1)
1Die Registrierung im Anlagenregister erfolgt durch die Bundesnetzagentur.
2Anlagenbetreiber sowie die Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen müssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§
3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen.
(2)
1Die Bundesnetzagentur registriert die Anlage, wenn mindestens die Angaben nach §
3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 übermittelt worden sind, und bestätigt dem Anlagenbetreiber das Datum, an dem diese Angaben der Bundesnetzagentur zugegangen sind.
2Satz 1 ist im Fall der Übermittlungspflichten nach den §§
5 und
6 entsprechend anzuwenden, wenn die Angaben nach Satz 1 sowie nach §
5 Absatz 2 oder §
6 Absatz 2 vollständig übermittelt worden sind.
(3)
1Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreiber zur Überprüfung und Ergänzung der von Anlagenbetreibern übermittelten Daten nach §
3 Absatz 2 Nummer 2 bis 16, §
5 Absatz 2 sowie §
6 Absatz 2 auffordern und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach §
3 Absatz 2 Nummer 1 übermitteln, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist.
2Hierzu darf die Bundesnetzagentur ein automatisiertes Verfahren oder eine elektronische Schnittstelle nutzen, soweit diese den Vorgaben nach §
1 Satz 2 entsprechen.
3Der Netzbetreiber ist zur Überprüfung und Bestätigung der ihm übersandten Daten innerhalb eines Monats verpflichtet.
4§
10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
5Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des §
1 Satz 2 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.
6Der Netzbetreiber hat die nach Satz 1 übermittelten Daten nach Abschluss der jeweiligen Überprüfung oder Ergänzung unverzüglich zu löschen.
(4) Die Registrierung einer Anlage hat keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der für die Inanspruchnahme einer Zahlung nach §
19 Absatz 1 oder §
50 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlichen Tatsachen.
(5) Die Bundesnetzagentur hat jeder registrierten Anlage eine eindeutige Kennziffer zuzuordnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 AnlRegV Überprüfung und Änderung der registrierten Daten (vom 01.03.2015) ... berichtigte Daten zu übermitteln, und 2. Netzbetreiber unbeschadet des § 7 Absatz 3 auffordern, die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 ... sowie § 9 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln; § 7 Absatz 3 Satz 2, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Bundesnetzagentur darf ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108