Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 - SVRechGrV 2015 k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1957 (Nr. 56)
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 860-6-4-23 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, von denen § 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden sind,

-
des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

-
des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 33.659 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2015 beträgt 34.999 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

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§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 34.020 Euro und monatlich 2.835 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2015 jährlich 28.980 Euro und monatlich 2.415 Euro.

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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2015

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 72.600 Euro und monatlich 6.050 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 89.400 Euro und monatlich 7.450 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 - 31. 12. 2015" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2015

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 62.400 Euro und monatlich 5.200 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 76.200 Euro und monatlich 6.350 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2015 - 31. 12. 2015" um die Jahresbeträge ergänzt.

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§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 54.900 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2015 beträgt 49.500 Euro.

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§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB VI Anlage 10

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

JahrUmrechnungswertvorläufiger
Umrechnungswert
„20131,1762 
2015 1,1717".


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§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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