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§ 10 - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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§ 10 Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis



(1) Stimmberechtigt nach § 4 des Gesetzes sind auch

1.
Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstandes,

2.
Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstandes,

3.
im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe befindliche Personen und andere Untergebrachte,

die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein Wählerverzeichnis am Abstimmungstage seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in dem Abstimmungsgebiet liegt.

(2) Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine Gemeinde von Abstimmungsbereichsgrenzen durchschnitten, ist getrennt für jeden Abstimmungsbereich ein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.

(3) Wer vor dem Abstimmungstage seine Hauptwohnung in eine Gemeinde außerhalb des Abstimmungsgebietes verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das gleiche gilt, wenn vor dem Abstimmungstage eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Stimmberechtigenverzeichnis entfällt.

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Zitierungen von § 10 NeuGlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NeuGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NeuGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 NeuGlV Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis
... Eintragungsberechtigt nach § 27 des Gesetzes sind auch die im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn für ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis am letzten ...
§ 93 NeuGlV Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts
... gehört. (2) Im übrigen sind auf die Volksbefragung die §§ 1 bis 45 über den Volksentscheid mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im ...