2. - Neugliederungsdurchführungsverordnung (NeuGlV)

V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 17.11.1984; FNA: 101-10-1 Hoheitsgebiet
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Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheides
2. Stimmrecht, Stimmscheine
§ 10 Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis
§ 11 Zuständige Behörde
§ 12 Stimmscheinanträge
§ 13 Entscheidung über die Stimmscheinanträge
§ 14 Erteilung von Stimmscheinen
§ 15 Stimmscheinverzeichnisse
§ 16 Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen
§ 17 Verlorene Stimmscheine
§ 18 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen
§ 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis

Erster Abschnitt Volksentscheid

Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheides

2. Stimmrecht, Stimmscheine

§ 10 Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Stimmberechtigt nach § 4 des Gesetzes sind auch

1.
Seeleute und die Angehörigen ihres Hausstandes,

2.
Binnenschiffer und die Angehörigen ihres Hausstandes,

3.
im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsstrafe befindliche Personen und andere Untergebrachte,

die keine Wohnung innehaben und nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung von Amts wegen oder auf Antrag in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, wenn für ihre Aufnahme in ein Wählerverzeichnis am Abstimmungstage seit mindestens drei Monaten eine Gemeinde zuständig ist, die in dem Abstimmungsgebiet liegt.

(2) Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine Gemeinde von Abstimmungsbereichsgrenzen durchschnitten, ist getrennt für jeden Abstimmungsbereich ein Stimmberechtigtenverzeichnis anzulegen.

(3) Wer vor dem Abstimmungstage seine Hauptwohnung in eine Gemeinde außerhalb des Abstimmungsgebietes verlegt, ist aus dem Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Das gleiche gilt, wenn vor dem Abstimmungstage eine andere Voraussetzung für die Aufnahme in das Stimmberechtigenverzeichnis entfällt.

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§ 11 Zuständige Behörde


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Stimmberechtigenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

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§ 12 Stimmscheinanträge


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Erteilung eines Stimmscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden; eine fernmündliche Anstragstellung ist unzulässig.

(2) Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Stimmscheines glaubhaft machen.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(4) Stimmscheine können bis zum zweiten Tage vor der Abstimmung, 18.00 Uhr, beantragt werden. Ein Stimmberechtigter, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, kann einen Stimmschein noch bis zum Abstimmungstage, 12.00 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Stimmscheines den für den Stimmbezirk des Stimmberechtigten zuständigen Abstimmungsvorsteher davon zu unterrichten.

(5) Bei Stimmberechtigten, die nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Stimmscheines, es sei denn, der Stimmberechtigte will vor dem Abstimmungsvorstand seines Stimmbezirks abstimmen.

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§ 13 Entscheidung über die Stimmscheinanträge


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Gemeindebehörde hat über den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheines unverzüglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Entscheidung ist auf die Möglichkeit und die Form des Einspruchs hinzuweisen.

(2) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsunterlagen zugelassen ist (§ 98 Abs. 1).

(3) Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über den Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und die Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.

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§ 14 Erteilung von Stimmscheinen


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Stimmschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die Verwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift eingedruckt ist, ist unzulässig.

(2) Auf dem Stimmschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Stimmscheinverzeichnis (§ 15 Abs. 1 und 2) vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Stimmberechtigte im Stimmberechtigtenverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten wird auf dem Stimmschein vermerkt, daß dieser nach § 5 Abs. 2 zweite Alternative des Gesetzes erteilt wurde.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Stimmberechtigte vor einem Abstimmungsvorstand abstimmen will, so sind dem Stimmschein beizufügen

1.
ein amtlicher Stimmzettel,

2.
ein amtlicher Stimmumschlag,

3.
ein amtlicher Stimmbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Stimmbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Stimmschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Stimmscheinnummer angegeben sind und

4.
ein Merkblatt für die Briefabstimmung.

Der Stimmberechtigte kann diese Papiere nachträglich bis spätestens am Abstimmungstage, 12.00 Uhr, anfordern.

(4) An einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich dürfen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Stimmberechtigten Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet abstimmen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.

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§ 15 Stimmscheinverzeichnisse


§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Über die erteilten Stimmscheine führt die Gemeindebehörde ein Stimmscheinverzeichnis, in dem die beiden Fälle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann auch in der Form geführt werden, daß in einem Stimmscheinblock Durchschriften der erteilten Stimmscheine zurückbehalten werden.

(2) Werden nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses noch Stimmscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Vorschriften des Absatzes 1 zu führen.

(3) Die Gemeindebehörde übersendet, sofern sie nicht selbst für die Durchführung der Briefabstimmung zuständig ist, dem Kreisabstimmungsleiter das allgemeine Stimmscheinverzeichnis sofort nach Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses auf schnellstem Wege und eine Abschrift des besonderen Stimmscheinverzeichnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am Abstimmungstage vormittags bei der Verwaltungsbehörde des Kreises eingeht. Hat die Gemeindebehörde noch Stimmscheine nach § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 erteilt, so teilt sie die Namen der Stimmberechtigten am Abstimmungstage unverzüglich, spätestens bis 15.00 Uhr, fernmündlich der Verwaltungsbehörde des Kreises mit, die die Namen der Stimmberechtigten in den Verzeichnissen nachtragen läßt. Ist eine Gemeinde nach § 6 Nr. 1 mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden, sind die Verzeichnisse entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeinde zuzuleiten; Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 16 Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wird ein Stimmberechtigter, der bereits einen Stimmschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Stimmschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde verständigt über den Kreisabstimmungsleiter den Landesabstimmungsleiter; dieser unterrichtet alle Kreisabstimmungsleiter des Abstimmungsbereiches, und diese unterrichten alle Abstimmungsvorstände ihres Kreises oder ihrer kreisfreien Stadt über die Ungültigkeit des Stimmscheines. Das Stimmscheinverzeichnis ist zu berichtigen.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes ist im Stimmscheinverzeichnis zu vermerken, daß die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung bereits teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

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§ 17 Verlorene Stimmscheine


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Verlorene Stimmscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, daß ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden; § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

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§ 18 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am achten Tage vor der Abstimmung von den Leitungen

1.
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist, und

2.
der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Stimmberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Abstimmungsvorstand vorgesehen ist,

ein Verzeichnis der stimmberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Abstimmungstage in der Einrichtung abstimmen wollen. Sie erteilt diesen Stimmberechtigten Stimmscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen der im Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Abstimmung,

die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen anderer Gemeinden des gleichen Abstimmungsbereiches geführt werden, zu verständigen, daß sie in der Einrichtung nur abstimmen können, wenn sie sich von der Gemeindebehörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein beschafft haben,

die stimmberechtigten Insassen und Bediensteten, die in Stimmberechtigtenverzeichnissen von Gemeinden anderer Abstimmungsbereiche geführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Stimmrecht nur durch Briefabstimmung in ihrem Heimatabstimmungsbereich ausüben können und sich dafür von der Gemeindebehörde, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind, einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beschaffen müssen.

(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am 13. Tage vor der Abstimmung die Truppenteile, die ihren Standort im Gemeindegebiet haben, die stimmberechtigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.

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§ 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hat ein Stimmberechtigter einen Stimmschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Stimmschein" oder "S" eingetragen.



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