§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs
(1) Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
(3)
1Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt.
2§ 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.
Frühere Fassungen von § 5 BKGG
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interne Verweise§ 1 BKGG Anspruchsberechtigte (vom 01.06.2022) ... berücksichtigen ist. § 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 BKGGÄndG ... Nr. 1" durch die Angabe § 28 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. 1a. In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt: Abweichend von Satz 1 wird in den ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108
Zweites Familienentlastungsgesetz (2. FamEntlastG)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2616; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
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