Auf Grund des §
10 Absatz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel
1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Postbank AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Die
Postbankleistungsentgeltverordnung vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 2 der Verordnung vom
30. September 2013 (BGBl. I S. 3737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- 2.
- In § 4 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Betriebsverfassungsgesetz" durch die Wörter „des Betriebsverfassungsgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.
- b)
- In Absatz 7 wird die Angabe „2015" durch die Angabe „2017" ersetzt.
- 5.
- In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „Januar 2015" durch die Angabe „April 2017" ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in Kraft.