Die
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der § 9 betreffenden Zeile wird folgende § 9a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge".
- b)
- Die § 50 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen".
- c)
- Nach der Anlage 3 betreffenden Zeile wird folgende Anlage 3a betreffende Zeile eingefügt:
„Anlage 3a Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge".
- 2.
- Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:
„§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
(2) Das Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 ist das nach §
8 Absatz 1, auch in Verbindung mit §
9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um den Kennbuchstaben „E" im Anschluss an die Erkennungsnummer. Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben „E" zugeteilt wurde, ist im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister, unbeschadet des §
30 Absatz 1 Nummer 3 und des §
31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hinweis darauf einzutragen. Im Falle dass ein Wechselkennzeichnen nach §
8 Absatz 1a zugeteilt wird, ist der Kennbuchstabe „E" auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.
(3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.
(4) Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage
3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:
- 1.
- die Zulassungsbescheinigung Teil I,
- 2.
- die Übereinstimmungsbescheinigung oder
- 3.
- eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.
In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.
(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich."
- 3.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen".
- b)
- Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) §
9a und Anlage
3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden."
- 4.
- Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Durchmesser 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Umrandung 1,5 mm,
Schrift: E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005),
-
- Kippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal,
Schriftfeld (60x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkennzeichens mittels lichtechtem Stift
Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm,
Plakettenfarbe: blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR,
Siegelfeld: rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund, Durchmesser 20 mm.
".
Die
Straßenverkehrs-Ordnung vom
6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 39 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge."
- 2.
- In § 45 wird nach Absatz 1f folgender Absatz 1g eingefügt:
„(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des §
3 Absatz 1 des
Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an."
- 3.
- In § 46 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach §
45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des §
3 Absatz 1 des
Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten."
- 4.
- Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:
„§ 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:
- 1.
- § 39 Absatz 10,
- 2.
- § 45 Absatz 1g,
- 3.
- § 46 Absatz 1a,
- 4.
- Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,
- 5.
- Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3 und Nummer 11 Spalte 3."
- 5.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der laufenden Nummer 25 wird in Spalte 3 folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist."
- b)
- Nach der laufenden Nummer 25 wird folgende Nummer 25.1 angefügt:
„25.1 | | Ge- oder Verbot Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr- zeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen." |
-
- c)
- Nach der laufenden Nummer 27 wird folgende Nummer 27.1 angefügt:
„27.1 | | Ge- oder Verbot Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr- zeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen." |
-
- d)
- Nach der laufenden Nummer 63.4 wird folgende Nummer 63.5 angefügt:
„63.5 | | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn- zeichneten Flächen erlaubt." |
-
- e)
- Nach der laufenden Nummer 64 wird folgende Nummer 64.1 angefügt:
„64.1 | | Ge- oder Verbot Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn- zeichneten Flächen erlaubt." |
- 6.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der laufenden Nummer 7 wird in Spalte 3 folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- a)
- Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
- b)
- Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
- c)
- Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist."
- b)
- Der laufenden Nummer 8 wird in Spalte 3 folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- a)
- Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
- b)
- Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
- c)
- Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist."
- c)
- Der laufenden Nummer 10 wird in Spalte 3 folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- a)
- Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.
- b)
- Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
- c)
- Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist."
- d)
- In der laufenden Nummer 11 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:
„Ge- oder Verbot
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen."
Die
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel
6 der Verordnung vom
16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen".
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden."
- 2.
- Im 2. Abschnitt der Anlage wird nach Gebühren-Nummer 258 folgende Gebühren-Nummer 259 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„259 | Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 4 EmoG in Verbindung mit § 9a Absatz 4 FZV | 11,00". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. September 2015.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks