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Artikel 3 - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (AsylVfBeschlG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes



Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach der Angabe zu § 105b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit".

2.
§ 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter „Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam."

3.
§ 23a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht."

4.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,

2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,

3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder

4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt."

5.
In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 88a Absatz 1" die Angabe „und 1a" eingefügt.

6.
§ 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

1.
eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist,

2.
eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder

3.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen."

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist."

7.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

„§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung

(1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. Diese Maßnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.

(2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung ist ausgeschlossen für einen Ausländer, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und bei dem ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nähere Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen und die Datenverarbeitung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 88a Absatz 3 zu regeln."

8.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

b)
Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„(8) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken festzustellen und zu sichern.

(9) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken festzustellen und zu sichern."

9.
Dem § 59 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden."

10.
§ 60a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „drei" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die Duldung soll in den Fällen nach Satz 4" durch die Wörter „Eine nach Satz 4 erteilte Duldung soll unabhängig vom Alter" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt."

11.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe a werden nach der Angabe „§ 43 Abs. 3" die Wörter „und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a" eingefügt.

b)
In Nummer 12 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.

12.
§ 88a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde," die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit," eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausländerbehörde" ein Komma und die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausländerbehörden," die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit oder" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Nutzung von Daten aus dem Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit die Nutzung für die Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs erforderlich ist. Zur Feststellung der Voraussetzungen des § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zum Integrationskurs gilt dies entsprechend auch für die Nutzung von Daten aus dem Ausländerzentralregister."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a ist eine Übermittlung teilnehmerbezogener Daten über die Anmeldung, die Dauer der Teilnahme und die Art des Abschlusses der Maßnahme durch die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Bundesverwaltungsamt und die mit der Durchführung der Maßnahmen betrauten privaten und öffentlichen Träger an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zulässig, soweit dies für die Erteilung einer Zulassung zur Maßnahme, die Feststellung und Bescheinigung der ordnungsgemäßen Teilnahme oder die Durchführung und Abrechnung der Maßnahme erforderlich ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen an die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Staatsangehörigkeitsbehörden weitergeben, soweit dies für die Erteilung einer Zulassung oder Berechtigung zur Maßnahme, zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Teilnahme, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur Überwachung der Eingliederungsvereinbarung oder zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erforderlich ist. Die mit der Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung betrauten privaten und öffentlichen Träger dürfen die zuständige Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme informieren."

13.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verwenden."

bb)
Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe „5" die Wörter „sowie 8 und 9" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder 7" durch ein Komma und die Angabe „7, 8 oder 9" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „oder 7" durch ein Komma und die Angabe „7, 8 oder 9" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
seit der letzten Ausreise, der versuchten unerlaubten Einreise oder der Beendigung des unerlaubten Aufenthalts zehn Jahre vergangen sind,".

14.
In § 95 Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 54a" ersetzt.

15.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter „von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

b)
Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden."

16.
§ 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 73d und 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden."

17.
In § 98 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 54a" ersetzt.

18.
Dem § 104 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 zuständig."

19.
Nach § 105b wird folgender § 105c eingefügt:

„§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit

Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung."

20.
In § 18a Absatz 1 Nummer 7, § 25a Absatz 3, § 82 Absatz 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz" durch das Wort „Asylgesetz" ersetzt.

21.
In § 10 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 3 und 4, Absatz 4 Satz 5, § 24 Absatz 2 und 4 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3, § 50 Absatz 6 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c, § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 2, § 60 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 Satz 1, § 64 Absatz 2 Satz 1, § 72 Absatz 3 Satz 2, § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 89a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 sowie § 104 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes" durch das Wort „Asylgesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 AsylVfBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylVfBeschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 AsylVfBeschlG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 53 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Eingangsformel DeuFöV
... Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) eingefügt worden ist, verordnet ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
Eingangsformel 3. IntVÄndV
... Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 ) geändert worden ist, verordnet die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
Eingangsformel 1. DeuFöVÄndV
... Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im ...

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Eingangsformel AsylVfBeschlGV
... - auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die ...

Verordnung zum Integrationsgesetz
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Eingangsformel InteV
...  - des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Eingangsformel 2. DeuFöVÄndV
... Grund des § 45a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im ...