Das
Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel
127 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt."
- 2.
- In § 18 Satz 3 werden im Hauptsatz nach den Wörtern „als Einkommen" die Wörter „und als Vermögen" eingefügt.
- 3.
- Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden."
- 4.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss."
- 5.
- Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist."
- 6.
- In § 23 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „muß" durch die Wörter „sowie sein Stellvertreter müssen" ersetzt.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408