Die
Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 3 wird die Angabe „2016" durch die Angabe „2018" ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu § 4 wird die Angabe „2017 bis 2021" durch die Angabe „2019 bis 2023" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Krankenhäuser vergütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" durch die Wörter „Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die" ersetzt.
- 3.
- In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1a" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2015
- 3a.
- § 3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „einreisen," die Wörter „sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden."
- 3b.
- § 4 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „einreisen," die Wörter „sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
(4) Für die Vereinbarung von befristeten Zuschlägen für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist §
5 Absatz 3c des
Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 5.
- In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 137 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.
- 6.
- § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird nach dem Wort „Abschlägen" ein Semikolon und werden die Wörter „§ 9 Absatz 1a Nummer 1, 2, 4 und 5 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend" eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach dem Wort „Jahres" das Komma und werden die Wörter „erstmals für das Jahr 2013," gestrichen und werden die Wörter „§ 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6" durch die Wörter „§ 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3" und die Wörter „§ 10 Absatz 6 Satz 6" durch die Wörter „§ 10 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.
- c)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch die Wörter „dabei werden Sicherstellungszuschläge, soweit sie nicht auf ergänzenden oder abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes beruhen, befristete Zuschläge nach § 5 Absatz 4, Zuschläge für besondere Aufgaben von Einrichtungen und Zuschläge nach § 5 Absatz 3 für außerordentlich gute Qualität von Leistungen oder Leistungsbereichen nicht einbezogen;" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 werden nach dem Komma am Ende die Wörter „und die Summe der zeitlich befristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 4, soweit diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet werden; dabei werden Abschläge nach § 5 Absatz 3 für unzureichende Qualität von Leistungen oder Leistungsbereichen nicht einbezogen," eingefügt.
- 8.
- In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und Abschläge nach § 5" durch die Wörter „krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge" ersetzt.
- 9.
- § 18 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 05.11.2015
-
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- ccc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- § 3 Absatz 4 Satz 1 auf Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend anzuwenden ist, wobei das Verlangen für im Jahr 2015 zusätzlich erbrachte Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich geäußert werden kann."
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach §
9 Absatz 1 Nummer 7 des
Krankenhausentgeltgesetzes ist sowohl für Krankenhäuser, die in den Jahren 2013, 2014, 2015 oder 2016 nach §
3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssystem nach §
17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes einführen, wie auch für Krankenhäuser, die das Vergütungssystem nicht einführen, das von den Vertragsparteien vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach §
9 Absatz 1 Nummer 7 des
Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; §
3 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz ist zu beachten."
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986