Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (See-DatenÜbermittDVEV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329 (Nr. 10); Geltung ab 08.03.2016
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Eingangsformel *)
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr
Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Artikel 3 Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet

-
auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62),

-
auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 2 und mit Satz 4 und des § 9e Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit Satz 8 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie

-
auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BGBl. I S. 62) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

---

*)
Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82).

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Artikel 1 Verordnung zur Durchführung der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr


Artikel 1 ändert mWv. 8. März 2016 See-DatenÜbermittDV

(gesamter Text siehe See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung - See-DatenÜbermittDV)

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Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. März 2016 WSVSeeKostV Anlage

Der Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) geändert worden ist, werden die folgenden Nummern 60, 61 und 62 angefügt:

Nr.GebührentatbestandRechtsgrundlageGebühr
Euro
„60Übermittlung schiffs-
bezogener Daten
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-
übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
320
61Übermittlung schiffs-
bezogener Daten in
besonderen Fällen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-
übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
650
62Laufende System-
überwachung für die
regelmäßige Über-
mittlung schiffsbe-
zogener Daten und
schiffsbezogener
Daten in besonderen
Fällen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten-
übermittlung-Durchführungsverord-
nung in Verbindung mit § 9e Absatz 2
Satz 5 des Seeaufgabengesetzes
110
jährlich".


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Artikel 3 Änderung der See-Eigensicherungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. März 2016 SeeEigensichV § 10

In § 10 Absatz 1 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch Artikel 548 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Zentrale Kontaktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Zentrale Kontaktstelle des Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. März 2016 AnlBV Anlage

In Nummer 2.1.1 der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 547 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Richtlinie 2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101)" durch die Wörter „Richtlinie 2014/100/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82)" ersetzt.

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Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. März 2016.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt



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