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§ 3 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 3 Grundlagen des Netzzugangs



(1) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu den Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1b des Energiewirtschaftsgesetzes haben Transportkunden Verträge mit dem Netzbetreiber oder den beiden Netzbetreibern zu schließen, dessen Netz oder deren Netze für die Ein- und für die Ausspeisung genutzt werden sollen.

(2) Transportkunden haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Abschluss eines Einspeise- oder Ausspeisevertrages, in dem die Rechte und Pflichten einer Netznutzung einschließlich des zu entrichtenden Entgelts zu regeln sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, Kapazitäten und Hilfsdienste für ihr gesamtes Netz nach Maßgabe dieser Verordnung anzubieten. Der Einspeise- oder Ausspeisevertrag enthält folgende Bestandteile:

1.
einen Kapazitätsvertrag, durch den Kapazitätsrechte des Transportkunden für den einzelnen Transportvorgang an bestimmten Ein- und Ausspeisepunkten des jeweiligen Netzes begründet werden;

2.
einen Portfoliovertrag, durch den die konkrete Transportleistung unter Verbindung von Kapazitätsrechten aus dem oder den Kapazitätsverträgen näher bestimmt wird;

3.
einen Bilanzkreisvertrag über die Einrichtung von Bilanzkreisen zur Abrechnung von Differenzmengen.

Netzbetreiber haben ihren Einspeise- oder Ausspeiseverträgen "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" nach Maßgabe des § 19 zu Grunde zu legen.

(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, von Transportkunden bereitgestellte Gasmengen an den gebuchten Einspeisepunkten entsprechend der Nominierung zu übernehmen und an Ausspeisepunkten entsprechend der Nominierung des Transportkunden und dort gebuchter Ausspeisekapazitäten zeitgleich mit demselben Energiegehalt zu übergeben. Die Nämlichkeit des Gases braucht bei der Ausspeisung nicht gewahrt zu werden.

 
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Zitierungen von § 3 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... dem Ein- und Ausspeisepunkte und die Vorhalteleistung am Ausspeisepunkt zu bestimmen sind; § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis ...
§ 9 GasNZV Grundsätze der Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität
... der zeitlichen Reihenfolge zu vergeben, in der verbindliche Anfragen auf Abschluss der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Verträge bei ihm eingehen. (2) Die zeitliche Reihenfolge wird ...
§ 21 GasNZV Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen
... 1 gefordert ist; 2. die verschiedenen Arten von Verträgen nach § 3 Abs. 2 einschließlich der Geschäftsbedingungen für den Gastransport;  ...
§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... der Verträge sowie der Geschäftsbedingungen für den Gastransport nach § 3 Abs. 2, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist; 2. zum Angebot ...
§ 43 GasNZV Verfahren zur Vereinheitlichung von vertraglichen Netzzugangsbedingungen
... gegenüber Netzbetreibern zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten der in § 3 Abs. 2 und in § 25 genannten Verträge treffen. Die Regulierungsbehörde kann ... einer bestimmten, angemessenen Frist ein Standardangebot für Verträge nach § 3 Abs. 2 und nach § 25 vorzulegen. Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die ...