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§ 26 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 26 Grundsätze



(1) Transportkunden haben Ein- und Ausspeisungen durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitgleich aufeinander anzupassen.

(2) Netzbetreiber haben in einem Bilanzkreissystem Transportkunden einen Ausgleich für Abweichungen von deren Ein- und Ausspeisungen innerhalb der in § 30 beschriebenen Toleranzgrenzen ohne gesondertes Entgelt anzubieten (Basisbilanzausgleich). Sie haben ferner diskriminierungsfrei einen Ausgleich von Abweichungen, die über die Toleranzgrenzen hinausgehen, gegen gesondertes Entgelt anzubieten.



 

Zitierungen von § 26 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GasNZV Basisbilanzausgleich
... Möglichkeiten ihres Netzes und soweit sie auch den erweiterten Bilanzausgleich nach § 26 Abs. 2 anbieten. (2) Transportkunden können einen an der Transportkette ...