Netzbetreiber haben Transportkunden für die Mengenanmeldung neben dem Standardnominierungsverfahren im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten. Dies kann darin bestehen, dass den Transportkunden die Möglichkeit eröffnet wird, bei der Belieferung von Letztverbrauchern, für die kein Lastprofilverfahren zur Anwendung kommt, eine Nominierung mit Zeitversatz vorzunehmen. Das Angebot hat den Anforderungen des §
21 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, hat er dies schlüssig zu begründen.