(1) Gasversorgungsunternehmen haben den Antrag nach §
25 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes bei der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Juni eines Jahres zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist nur zulässig, wenn der Netzzugangsverweigerungsgrund nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt entstanden ist. Dem Antrag sind alle für die Prüfung erforderlichen Angaben über die Art und den Umfang der Unzumutbarkeit und die von dem Gasversorgungsunternehmen zu deren Abwendung unternommenen Anstrengungen beizufügen.
(2) Soweit nach Artikel 27 Abs. 2 der
Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 57) die Beteiligung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der
Richtlinie 2003/55/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§
48 und
49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.