(1) Benutzen Unternehmen den Meldeweg über die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten nach der
Verordnung (EU) Nr. 1374/2014, gelten die Anforderungen nach §
2 Absatz 3 bis 5, §
3 Absatz 2, §
4 Absatz 1 und 2, §
5 Absatz 1 und 2 sowie §
6 Satz 1 entsprechend.
(2) 1Die betroffenen Unternehmen haben die vorgeschriebenen Meldevordrucke zu verwenden, auf die sie über das Internet bei der Deutschen Bundesbank Zugriff haben. 2Korrekturmeldungen sind bei der Bundesanstalt einzureichen.