(1) Die ausschreibende Stelle darf abweichend von §
22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Solaranlage, für die bereits eine Zahlung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist, eine Zahlungsberechtigung ausstellen, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend erfüllt sind,
- 2.
- die installierte Leistung der Solaranlage nach ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und
- 3.
- die Summe der der Solaranlage zusätzlich zugeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installierten Leistung nicht übersteigt.
(2)
1Für den Antrag nach Absatz 1 und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung sind die §§
21 und
22 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden.
2Der anzulegende Wert für die gesamte Solaranlage ist nach den §§
28 und
29 zu bestimmen.
3Wenn der Anlagenbetreiber für Strom aus der Solaranlage vor der Leistungserhöhung bereits Zahlungen nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Solaranlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§
28 und
29 einzubeziehen.
4Bei Anlagenerweiterungen im Kooperationsstaat beschränken sich die Zahlungen auf den erweiterten Teil der Solaranlage; der Strom aus diesem Teil muss gesondert erfasst werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629