Die
Steueridentifikationsnummerverordnung vom
28. November 2006 (BGBl. I S. 2726), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 55 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer
Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen."
- bb)
- Satz 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und über die Daten, die zu diesem Zeitpunkt beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Identifikationsnummer nach §
139b Absatz 3 Nummer 3 bis 10, 12 und 14 der
Abgabenordnung gespeichert sind."
- 5.
- § 7 wird aufgehoben.
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745