Das
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
„§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte".
- 2.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte".
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 48 Absatz 3" durch die Wörter „nach § 48 Absatz 3 Satz 1" ersetzt und werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das Bundeskartellamt erstellt als Teil des Monitorings nach § 48 Absatz 3 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Monitoringergebnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie. Das Bundeskartellamt kann den Bericht unabhängig von dem Monitoringbericht nach Satz 1 veröffentlichen."
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Artikel 4 MenHBVG Folgeänderungen ... Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt ...