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§ 7 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)

§ 7 Auskunftspflicht



Die nach § 3 verpflichteten Telekommunikationsunternehmen haben der Regulierungsbehörde die nach dieser Verordnung für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

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