Ordnungswidrig im Sinne des §
13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Satz 1 eine dort genannten Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt oder
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen Anschluß, eine Wählverbindung oder eine Entstörung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herstellt oder durchführt.