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Abschnitt 4 - Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)


Abschnitt 4 Sonstiges

§ 9 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Satz 1 eine dort genannten Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt oder

2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen Anschluß, eine Wählverbindung oder eine Entstörung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herstellt oder durchführt.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Richtlinie für die Aufrechterhaltung des im öffentlichen Interesses liegenden Telefonverkehrs bei Katastrophen, in Krisen, im Alarmfall und im Verteidigungsfall - Richtlinie F 215 - des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation außer Kraft. Die nach dieser Richtlinie festgelegten Bevorrechtigungen bleiben bis zum 31. Dezember 2000 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1)



(siehe BGBl. I 1997 S. 2754)


Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) Bevorrechtigungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV)



(siehe BGBl. I 1997 S. 2755)