1Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach
§ 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach
§ 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden.
2In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen.
3Sie ist nach
§ 98 Nummer 1 bekannt zu machen.
4Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird.
5Sie ersetzt nicht die Planfeststellung.
6Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.
7§ 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325