Das
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel
1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2016" durch die Angabe „1. Februar 2017" und die Angabe „2,2 Prozent" durch die Angabe „2,35 Prozent" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2016" durch die Angabe „1. Februar 2017", die Angabe „2,2 Prozent" durch die Angabe „2,35 Prozent" und die Angabe „1,76 Prozent" durch die Angabe „1,88 Prozent" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „1. März 2016" durch die Angabe „1. Februar 2017" und die Angabe „35 Euro" durch die Angabe „30 Euro" ersetzt.
- 2.
- Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 6 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3016
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17