(1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem flüssigen oder gasförmigen Gemisch umzugehen, hat er dieses nach Maßgabe der Kriterien von
Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach
§ 3 Absatz 1 einzustufen.
(2) Die Verpflichtung zur Selbsteinstufung nach Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Gemische nach § 3 Absatz 2 und 3,
- 2.
- Gemische, deren Einstufung nach § 66 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist,
- 3.
- Gemische, für die bereits eine Dokumentation nach Absatz 3 erstellt worden ist,
- 4.
- Gemische, die der Betreiber unabhängig von ihren Eigenschaften als stark wassergefährdend betrachtet,
- 5.
- Gemische, die im intermodalen Verkehr umgeschlagen werden, sowie
- 6.
- Gemische, die vom Umweltbundesamt nach § 11 eingestuft sind und deren Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.
(3)
1Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines Gemisches nach Absatz 1 nach Maßgabe von
Anlage 2 Nummer 2 zu dokumentieren und diese Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen.
2Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten.
(4) 1Sofern die Dokumentation Betriebsgeheimnisse zur Rezeptur eines Gemisches enthält, kann der Betreiber die Vorlage der Dokumentation nach Absatz 3 verweigern. 2In diesem Fall hat er der zuständigen Behörde mitzuteilen, wie groß jeweils der Anteil aller Stoffe der jeweiligen Wassergefährdungsklassen ist. 3Die zuständige Behörde dokumentiert die Nachvollziehbarkeit der Einstufung.
(1)
1Die zuständige Behörde kann die Dokumentation nach
§ 8 Absatz 3 überprüfen.
2Die zuständige Behörde kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.
3Sie kann die Gemische abweichend von der Selbsteinstufung nach
§ 8 Absatz 1 einstufen.
4Die Entscheidung nach Satz 3 ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.
(2) Das Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen betreffen.
- 1.
- das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann,
- 2.
- das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf oder
- 3.
- das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln", Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen werden kann, entspricht.
(3)
1Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines festen Gemisches als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von
Anlage 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen.
2Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten.
3Die zuständige Behörde kann die Dokumentation überprüfen.
4Sie kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann auf Grund der Überprüfung nach Absatz 3 Satz 3 der Selbsteinstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 widersprechen; im Fall des Absatzes 2 kann sie das Gemisch auch in eine abweichende Wassergefährdungsklasse einstufen. 2Sie kann sich dabei vom Umweltbundesamt beraten lassen. 3Die Entscheidung ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.
1Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von
Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen.
2§ 6 Absatz 4 gilt entsprechend.