Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (4. FinDASaVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194 (Nr. 28); Geltung ab 20.05.2017
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) und durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2017 FinDASaV Anlage, FinDASa § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 8a

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" und die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dem Bundesministerium ist vor einer Bestellung ein Lebenslauf des zu bestellenden Mitglieds vorzulegen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft oder Funktion als Stellvertreter in einem vertretungsberechtigten Organ sowie die Zugehörigkeit als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder entsprechenden Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden oder sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Bundesministerium anzuzeigen. Eine Bestellung von Mitgliedern mit Funktionen in einem vertretungsberechtigten Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Unternehmens soll nicht erfolgen. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt."

c)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

3.
In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V." durch die Wörter „Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V." ersetzt.

6.
In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter „der Justiz und für" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Mai 2017.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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