Die
Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom
9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510), die durch
Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
- 1.
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,
- 2.
- die Benennung, die Punktebewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist,
- 3.
- die Gesamtnote nach Absatz 3 und
- 4.
- gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."
- 2.
- § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 8 Absatz 3 und
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
- 1.
- zu Teil A der Prüfung
- a)
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil A der Prüfung,
- b)
- die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 3 sowie
- c)
- die Benennung und die Punktebewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,
- 2.
- zu Teil B der Prüfung
- a)
- die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil B der Prüfung,
- b)
- die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der drei Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 4 sowie
- c)
- die Benennung und die Punktebewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,
- 3.
- die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 5 und
- 4.
- gegebenenfalls die Befreiungen nach § 13.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."
- 3.
- Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben.
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153