Die
Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung vom
30. April 2009 (BGBl. I S. 1000), die zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse" durch die Wörter „Genehmigungs-, Anzeige- und Anmeldeerfordernisse" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „§ 19" wird durch die Angabe „§ 12" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „Anzeige nach § 20" werden durch die Wörter „Anmeldung nach § 13" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 3 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 15" ersetzt.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328