Die
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom
2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „Masterabschluss" durch das Wort „Studienabschluss" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll," durch die Wörter „Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt" ersetzt.
- b)
- (aufgehoben)
- 2.
- § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz" durch das Wort „Sitz" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Fachkundeprüfung" die Wörter „oder eine Lehrprobe" eingefügt.
- 4.
- In § 16 Absatz 5 werden die Wörter „die vom Prüfungsausschuss gestellt werden," gestrichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525