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Artikel 11 - Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMV k.a.Abk.)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 11 Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 ATGV § 9, mWv. 1. Juni 2020 § 10

Die Auslandstrennungsgeldverordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2019 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland in das Inland bis zu drei Monaten kein auslandstrennungsbedingter Mehraufwand abgegolten, wenn Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht.

(3) Bei einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung der zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen abgegolten mit einem Betrag in Höhe von 70 Prozent des Auslandszuschlags, der bei der Übersiedlung dieser Personen an den neuen Dienstort zustünde. Dies gilt nur, soweit kein Anspruch nach § 53 Absatz 4 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2020

2.
In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „drei Monate" durch die Wörter „sechs Monate" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 11 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BesStMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 BesStMV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 2 treten am 1. März 2020 in Kraft. (4) Artikel 11 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. (5) Artikel 3 Nummer 1 und 2 sowie ...