Das
Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom
3. März 2017 (BGBl. I S. 388), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „2018 und 2020" durch die Angabe „2018, 2020 und 2021" ersetzt.
- 4.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.
- 5.
- In § 12 Absatz 3 wird das Wort „einmalig" gestrichen und werden nach dem Wort „Aufforderung" die Wörter „sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen" eingefügt.
- 6.
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,
- 2.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,
- 3.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,
- 4.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,
soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen."
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675