Artikel 2 - Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts (RohmilchGütVEV k.a.Abk.)

V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47 (Nr. 2); Geltung ab 01.07.2021
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Artikel 2 Änderung der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2021 Tier-LMHV § 14

In § 14 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, werden die Wörter „Untersuchungen nach § 1 Absatz 1 der Milch-Güteverordnung" durch die Wörter „Güteuntersuchungen, die im Rahmen der Güteprüfung nach § 4 der Rohmilchgüteverordnung im Hinblick auf die Gütemerkmale nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d der Rohmilchgüteverordnung durchgeführt werden" ersetzt.



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