Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3".
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Fällen des Satzes 1 nur Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 Nummer 2, 3 und 5 erbringt, muss sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages ausgestattet sein. Soweit sie auch die Dienst- und Nebendienstleistung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 4 erbringt, muss die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages ausgestattet sein."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „ob" durch das Wort „dass" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Investmentvermögens" ein Komma und die Wörter „der zuständigen Behörden" eingefügt.
- 4.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwaltung oder die Anlageberatung umfasst, ist eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwaltung, die Anlageberatung oder die Anlagevermittlung umfasst, ist eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen."
- 5.
- In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 6.
- In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 7.
- In § 23 Nummer 1 werden nach den Wörtern „das Anfangskapital" die Wörter „nach § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 8.
- In § 34 Absatz 3 Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 9.
- § 38 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Anforderungen an das Anfangskapital."
- 10.
- In § 39 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013" durch die Wörter „Anforderungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
- 11.
- In § 41 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anforderungen des § 25" die Wörter „oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern „Verstöße gegen § 25" die Wörter „oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 gegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 12.
- Folgender § 361 wird angefügt:
„§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3
(1)
§ 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wird.
(2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wurde, ist
§ 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 26. Juni 2023 anzuwenden."
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063