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Artikel 4 - Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. StVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Carsharinggesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 28. Juli 2021 CsgG § 3, § 4

Das Carsharinggesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.