Die
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6b folgende Angabe eingefügt:
„§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes".
- 2.
- Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
„§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen über
- 1.
- die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
- die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und
- 3.
- die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.
Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen."
- 3.
- In § 10 Absatz 1 wird die lfd. Nr. 1 der Tabelle wie folgt gefasst:
lfd. Nr. | Klasse | Mindestalter | Auflagen
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„1 | AM | 15 Jahre | Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahr- erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat."
|
- 4.
- In § 75 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Anlage 12 Teil B Ziffer 2 werden jeweils die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 76 Nummer 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrerlaubnis-Verordnung" jeweils gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung" eingefügt.
- 6.
- In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die lfd. Nr. 25 wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl
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„25 | 195 | Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland."
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- 7.
- In Anlage 12 Teil A Ziffer 2 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und § 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a und § 24c" ersetzt.
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498