Verordnung zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt - EBABGebV) (EBABGebVEV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 (Nr. 49); Geltung ab 31.07.2021
Eingangsformel
Artikel 1 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle
Artikel 2 Aufhebung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle


Artikel 1 ändert mWv. 31. Juli 2021 EBABGebV

(gesamter Text siehe Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt - EBABGebV)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Aufhebung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 31. Juli 2021 BEGebV

Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes


Artikel 3 ändert mWv. 31. Juli 2021 BGebRAG Artikel 4

Artikel 4 Absatz 114 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juli 2021.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed