Artikel 10 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 10 Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes


Artikel 10 ändert mWv. 1. Januar 2025 SKPersStruktAnpG offen

Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 53 Absatz 6" durch die Angabe „§ 68 Absatz 4" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „im Sinne des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:

1.
§ 28 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 27 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.

2.
§ 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

a)
Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.

b)
Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.

3.
§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird."

5.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:

1.
§ 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

2.
§ 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

a)
Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.

b)
Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.

3.
§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebensjahr vollendet. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu.

4.
§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird."

6.
In § 8 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

7.
In § 9 werden die Wörter „§ 39 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 54 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.

8.
In § 10 werden die Wörter „§§ 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.



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