- 1.
- die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,
die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,
-
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
im übrigen
-
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
- 4.
- Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 5.
- Luftfahrzeuge,
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,
-
- das Luftfahrt-Bundesamt;
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;
- 6.
- Flughäfen
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;
- 7.
- Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
- 8.
- Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen
- a)
- für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben
die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;
- b)
- für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben
das Bundesamt für Logistik und Mobilität;
- c)
- im übrigen
die unteren Verkehrsbehörden der Länder;
- 9.
- sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.
(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147