Artikel 23 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)

Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 23 ändert mWv. 1. Januar 2023 MündelPfandBrV

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 1, 3 bis 9, Artikel 5 Nummer 2 bis 6 und die Artikel 7, 8 sowie 12 bis 14 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie die Artikel 6, 11, 15, 16, 17, 21 und 22 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(4) Die Artikel 18 bis 20 treten am 1. August 2022 in Kraft.

(5) Die Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 187 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2022.



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