Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch
Artikel 7d des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro" durch die Wörter „sonstige Angehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zulässig" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 39 Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt und werden die Wörter „Absatz 1 oder 2" gestrichen.
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1990