Artikel 5 - Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht (HomTAMRegVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102 (Nr. 25); Geltung ab 19.07.2022

Artikel 5 Änderung der Arzneimittel-Sachverständigenverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 19. Juli 2022 AMSachvV § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 8

Die Arzneimittel-Sachverständigenverordnung vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zwei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein Hochschullehrer der Pharmakologie und der Inneren Medizin,".

bb)
Nummer 6 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

dd)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und das Wort „humanpharmazeutischen" wird durch das Wort „pharmazeutischen" ersetzt.

ee)
Nummer 9 wird aufgehoben.

ff)
Die bisherigen Nummern 10 bis 14 werden die Nummern 8 bis 12.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein Hochschullehrer der Pharmakologie und ein Hochschullehrer der Klinischen Pharmakologie,".

bbb)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
ein Hochschullehrer des Faches Innere Medizin,".

ccc)
In Buchstabe g wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

ddd)
Buchstabe h wird aufgehoben.

eee)
Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe h.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe e wird aufgehoben.

bbb)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e.

ccc)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f und das Komma am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.

ddd)
Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe g und wird wie folgt gefasst:

„g)
zwei Vertreter der pharmazeutischen Industrie."

eee)
Buchstabe i wird aufgehoben.

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Amtszeit der Mitglieder, die für den Bereich der Tierarzneimittel nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 6 und 9 und nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, c und h sowie Nummer 2 Buchstabe e und i in der am 18. Juli 2022 geltenden Fassung berufen worden sind, endet mit Ablauf des 18. Juli 2022."

4.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.

5.
§ 6 wird aufgehoben.

6.
§ 8 wird § 6.



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