Artikel 13 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 13 ändert mWv. 28. Dezember 2022 FinDAG § 4i (neu)

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4h folgende Angabe eingefügt:

§ 4i Absehen von einer Anhörung".

2.
Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:

§ 4i Absehen von einer Anhörung

Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."



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