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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze (StatRegGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 29. Dezember 2022 VwDVG § 1, § 3b, § 3c (neu), § 4

Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die betreffenden Bundesbehörden dem Statistischen Bundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten anlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes."

2.
In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr 2021 folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 - Zentralbanken und Kreditinstitute -, 64.9 - Sonstige Finanzierungsinstitutionen - und 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten - gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:".

3.
Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:

§ 3c Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen

Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:

1.
die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,

2.
Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,

3.
die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und

4.
Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.

Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend."

4.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall Rückfragen stellen."