Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1925 (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1) geändert worden ist.
Das
Bundesbeamtengesetz vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 67 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."
- 2.
- Dem § 125 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
§ 37 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- 2.
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."
§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.
- 2.
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden."
§ 34d Absatz 12 Satz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
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- „§ 4 Absatz 2 sowie die §§ 5 bis 11, 24, 25 und 27 bis 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) sind entsprechend anzuwenden. Die Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen im Sinne des § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes richten sich nach dessen Abschnitten 3 und 4."
§ 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absätze 3 bis 8 werden aufgehoben.
- 2.
- Absatz 9 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, erlassen."
Dem
§ 53 des Geldwäschegesetzes vom
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
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„(8) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständige Behörde im Sinne des § 50 für die Errichtung eines Systems im Sinne von Absatz 1 zuständig ist, richten sich die Errichtung und der Betrieb nach
§ 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Die Absätze 3 bis 7 finden insoweit keine Anwendung."
§ 23 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „einen Prozess" die Wörter „gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz für interne Meldungen" eingefügt.
- 2.
- Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.
- 3.
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- gegen Vorschriften, bei denen auch eine Meldung an eine externe Stelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes in Betracht kommt,".
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Juli 2023 in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juni 2023.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann