Artikel 1 - Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (SanktRÜG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 StGB § 5, § 40, § 46, § 56c, § 59a, § 64, § 67, mWv. 1. Februar 2024 § 43

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Nummer 6 Buchstabe c, Nummer 8, 9 Buchstabe a, Nummer 9a Buchstabe a und b werden jeweils nach den Wörtern „Deutscher ist" die Wörter „oder seine Lebensgrundlage im Inland hat" eingefügt.

2.
Nach § 40 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt".

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2024

3.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Einem Tagessatz" durch die Wörter „Zwei Tagessätzen" und wird das Wort „Freiheitsstrafe" durch das Wort „Ersatzfreiheitsstrafe" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „antisemitische" ein Komma und die Wörter „geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete" eingefügt.

5.
§ 56c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)."

6.
§ 59a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und vor dem Komma am Ende werden ein Komma und die Wörter „einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung)" eingefügt.

cc)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen."

c)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten" durch die Wörter „An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen" und die Wörter „Nummer 3 bis 6" durch die Wörter „Nummer 3 bis 7 und Satz 2" ersetzt.

7.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „sie im Rausch begangen hat oder die" durch das Wort „überwiegend" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „eine hinreichend konkrete Aussicht besteht" durch die Wörter „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist" ersetzt.

8.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Strafe ist" die Wörter „in der Regel" und nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „erster Halbsatz" eingefügt.

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind; das Gericht kann die Aussetzung auch schon nach Erledigung der Hälfte der Strafe bestimmen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 entsprechend erfüllt sind."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SanktRÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktRÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 SanktRÜG Inkrafttreten (vom 19.08.2023)
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 treten am 1. Februar 2024 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
Bekanntmachung RLUmsBek
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203 ) geändert worden ist, 9. die §§ 1, 2, 12, 33, 33a, 33b, 36, 37, 38, 43, ...

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 12 CanG Änderung des Strafgesetzbuchs
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 76a Absatz 4 ...

Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Artikel 3 VerkStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 treten am 1. Februar 2024 in ...


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