Die
Passverordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Lichtbild
(1) Ein Lichtbild, das gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der
Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt
Anlage 8.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach
§ 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist."
- 2.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Lichtbilder für den Passersatz
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, dass 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. Wenn in der Passbehörde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Lichtbild durch die Passbehörde zu fertigen."
- 3.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils in Nummer 1 Buchstabe a bis f genannten Gebühren 6 Euro".
Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125