Die
Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages erfüllen grundsätzlich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen."
- 2.
- Dem § 37 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Über- und außerplanmäßige Ausgaben über 100 Millionen Euro bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, sofern keine Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Die Einwilligung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme geboten ist. In Fällen des Satzes 3 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach der Entscheidung unverzüglich zu unterrichten."
- 3.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) sollen bis zur Höhe von 6 Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden. Der Verwendungsnachweis erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.