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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2023 BeamtVG § 71, § 72, mWv. 1. Januar 2024 § 69n (neu)

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 69m wird folgende Angabe eingefügt:

§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen".

b)
Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst:

§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

§§ 73 bis 76 (weggefallen)".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

2.
Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt:

§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen

(1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Ruhestandsbeamten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,

1.
deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und

2.
die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.

In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.

(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des Antragsmonats ein."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 71 wird wie folgt gefasst:

§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die

1.
in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile sowie

2.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden

a)
Grundvergütungen,

b)
Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.

Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.

(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die

1.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Amtszulagen,

2.
in § 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.

(3) Ab dem 1. März 2024 werden um 5,3 Prozent erhöht

1.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

2.
der Überleitungsbetrag nach § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 sowie nach § 69g Absatz 2 Nummer 1 Satz 2.

(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. März 2024 um 5,2 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

1.
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

3.
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967)."

4.
§ 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1.240 Euro ergibt. Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern im Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung gewährt in Höhe von

1.
744 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2.
446 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,

3.
149 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und

4.
88 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.

(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend davon wird den Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Absatz 4 die monatliche Sonderzahlung jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gewährt in Höhe von

1.
132 Euro für Ruhegehaltsempfänger,

2.
79 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,

3.
26 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und

4.
16 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.

(3) Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

(4) Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass

1.
der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht,

2.
beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie

3.
im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht.

Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich."



 

Zitierungen von Artikel 2 BBVAnpÄndG 2023/2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BBVAnpÄndG 2023/2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2023/2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 25 BBVAnpÄndG 2023/2024 Inkrafttreten
... 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 sowie Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 6 MilPersGleiFoG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14a wird wie folgt ...