Artikel 69 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „§ 69m" wird durch die Angabe „§ 69n" ersetzt.
- b)
- In der Inhaltsübersicht zu § 69n wird die Angabe „§ 69n" durch die Angabe „§ 69o" ersetzt.
- 2.
- Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Nach" wird die Angabe „§ 69m" durch die Angabe „§ 69n" ersetzt.
- b)
- Nach dem Wort „folgender" wird die Angabe „§ 69n" durch die Angabe „§ 69o" ersetzt.
- c)
- In § 69n wird in der Paragraphenüberschrift die Angabe „§ 69n" durch die Angabe „§ 69o" ersetzt.
- 3.
- Nummer 8 wird aufgehoben.