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§ 60 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9231-1-11 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes



(1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und - soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist - die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

(2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen

1.
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2.
der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3.
der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 16 Abs. 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

werden gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

(3) Für Verwaltungsmaßnahmen

1.
nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,

2.
nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,

3.
nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Abs. 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen

1.
auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport,

2.
nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,

3.
nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,

4.
nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften

werden gemäß § 30 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes und schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4a des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.

(6) Im Rahmen des § 30 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Abs. 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten

1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und

2.
für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden

unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.





 

Frühere Fassungen von § 60 FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2008Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 9 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 27.06.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 14.06.2006 BGBl. I S. 1329
aktuellvor 27.06.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 FeV Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes
... Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Abs. 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen ...
§ 62 FeV Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes (vom 18.04.2008)
... Die Übermittlung der Daten nach § 60 Abs. 1, 2, 5 und 6 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 14.06.2006 BGBl. I S. 1329
Artikel 1 1. FeVÄndV
... entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis" eingefügt. 2. § 60 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem ...

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 9 SeeVerkRÄndG Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert: 1. In § 60 Abs. 5 werden nach den Wörtern „luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß ... eingefügt. 2. In § 62 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2 und 6" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2, 5 und 6" ersetzt.  ... In § 62 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2 und 6" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2, 5 und 6" ersetzt.  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 4. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,". 26. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ...